Eine Gesamtbetrachtung drängt sich insbesondere dort auf, wo eine Abparzellierung im Hinblick auf eine mögliche Mehrfachnutzung erfolgte, da dieses Vorgehen den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt.13 Demgegenüber betrachtet es das Bundesgericht aber nicht als willkürlich, wenn bei einer baulichen Erweiterung einer Arealüberbauung nur auf eine Einzelbetrachtung abgestellt wird. Für eine Einzelfallbetrachtung sprachen in diesem Fall insbesondere auch Gründe der Praktikabilität; trotz der typengleichen Bebauung waren geringfügige Unterschiede bei den Bruttogeschossflächen der einzelnen Häuser festzustellen.