Die als unzulässig qualifizierte mehrfache Ausnützung einer Parzelle setzt jedoch voraus, dass in der Bauzone eine Überbauung nur unter Ausnützung bzw. Anrechnung der später abparzellierten Fläche errichtet werden durfte.12 Eine Gesamtbetrachtung drängt sich insbesondere dort auf, wo eine Abparzellierung im Hinblick auf eine mögliche Mehrfachnutzung erfolgte, da dieses Vorgehen den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt.13 Demgegenüber betrachtet es das Bundesgericht aber nicht als willkürlich, wenn bei einer baulichen Erweiterung einer Arealüberbauung nur auf eine Einzelbetrachtung abgestellt wird.