Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Einzelbetrachtung eines Baugrundstücks in Bezug auf die Ausnützungsziffer die Regel. Das heisst, die Ausnützungsziffer wird anhand der Landfläche eines zu überbauenden Grundstücks sowie der darauf realisierten, resp. zu realisierenden Bruttogeschossfläche ermittelt. Dies entspricht auch Lehre9 und Rechtsprechung.10 Das Bundesgericht weist aber darauf hin, dass es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt.