c) Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer ist auf das kantonale resp. kommunale Recht abzustellen.4 Gemäss Art. 93 GBR5 ist in der gemischten Zone Bauklasse IIIa eine Ausnützungsziffer von min 0.5 und maximal 0.8 einzuhalten. Die Gemeinde hat ihre baurechtliche Grundordnung bisher nicht an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen6 angepasst. Die Ausnützungsziffer definiert sich daher noch nach Art. 93 aBauV7 und zwar wie folgt: „Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche.“