Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz erörtert in ihrem Entscheid, bei einer Gesamtbetrachtung sei nicht das betroffene Areal für die Berechnung der Nutzungsreserve massgebend, sondern die Fläche der gesamten ehemaligen Stammparzelle, das heisst inklusive der Fläche der Parzelle, auf welcher das I.________ stehe. Zum Zeitpunkt der Bewilligung habe gemäss damaligem Baugesuch noch eine Nutzungsreserve von 260 m2 bestanden. Auch auf der tatsächlich zu bebauenden Parzelle der Beschwerdegegnerschaft bestehe noch eine Nutzungsreserve. Das Nutzungsmass sei daher unabhängig davon, ob eine Gesamt- oder eine Einzelbetrachtung erfolge, in jedem Fall eingehalten.