Falls eine Gesamtbetrachtung der ganzen ehemaligen Stammparzelle erfolgen sollte, müsse abgeklärt werden, wieviel Bruttogeschossfläche beim später erfolgten Umbau des I.________ generiert worden sei. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerschaft geltend, die Ausnützungsziffer sei anhand einer Einzelbetrachtung zu bestimmen. Das heisst, die anrechenbare Landfläche der Bauparzelle sowie die darauf realisierte Bruttogeschossfläche sei für das zulässige Nutzungsmass massgeblich. Das Bauvorhaben führe zu einer Ausnützung der Bauparzelle von 0.56. Damit sei das zulässige Nutzungsmass eingehalten.