Für die Berechnung der zulässigen Ausnützungsziffer sei daher eine Fläche von 3'034.5 m2 massgeblich. Bei einer realisierten Bruttogeschossfläche der 12 Reiheneinfamilienhäusern von insgesamt 2'429.9 m2 entspreche dies einer Ausnützung von exakt 0.800. Allfällige Reserven auf einzelnen Parzellen würden benötigt, um Übernutzungen auf anderen Parzellen zu kompensieren. Da im vorliegenden Fall arealintern keine Nutzungsreserven mehr vorhanden seien, sei eine nachträgliche Verdichtung ausgeschlossen. Falls eine Gesamtbetrachtung der ganzen ehemaligen Stammparzelle erfolgen sollte, müsse abgeklärt werden, wieviel Bruttogeschossfläche beim später erfolgten Umbau des I.___