Dabei sei zudem nicht die gesamte Fläche der ehemaligen Mutter- resp. Stammparzelle, sondern nur die tatsächlich vom Bauvorhaben beanspruchte Fläche massgebend: Das heisst, nur diejenige für die Reiheneinfamilienhäuser sowie für die Container-, Spiel und Parkplätze zuzüglich derjenigen, der mittels Grunddienstbarkeit gesicherten Besucherparkplätze. Für die Berechnung der zulässigen Ausnützungsziffer sei daher eine Fläche von 3'034.5 m2 massgeblich.