b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Gebäude der Beschwerdegegnerschaft auf Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. O.________ sei im Rahmen einer Gesamtüberbauung im Sinne von Art. 75 BauG erbaut worden. Daher sei die zulässige Ausnützungsziffer auch nach der Parzellierung nicht anhand einer Einzel- sondern einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Dabei sei zudem nicht die gesamte Fläche der ehemaligen Mutter- resp.