2. Das Verfahren betreffend das Gesuch der Beschwerdegegnerin auf teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. auf vorzeitigen Baubeginn wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 4'140.00 zu ersetzen. 29 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch. 30 BVR 2014 S. 484 E. 6.