a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 29. Oktober 2019 wird bestätigt. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Einholen weiterer Fachberichte oder Untersuchungen beantragt, konnte darauf verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.27