a) Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, der Beschwerde sei teilweise die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihr sei damit die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn für die Erstellung des Gebäudes (mit Ausnahme des Kamins) gemäss den Projektänderungsplänen vom 29. Oktober 2019 zu erteilen. b) Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch auf Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Gestattung des vorzeitigen Baubeginns gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren kann demzufolge als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 VRPG). 8. Zusammenfassung, Beweismittel und Kosten