312 StGB und der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 324 StGB schuldig gemacht haben, so ist es ihm freigestellt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige einzureichen. Die BVD sieht keine Anhaltspunkte für ein solches strafrechtlich relevantes Verhalten, weshalb für sie kein Anlass für eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft nach Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ26 besteht. 7. Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung / vorzeitiger Baubeginn