b) Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da die Prüfung amtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht in den Zuständigkeitsbereich der BVD fällt. Soweit der Vorwurf des Beschwerdeführers generell die Amtsführung der Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Lyss oder des Gesamtgemeinderats betrifft, so steht es ihm offen, sich mittels Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Regierungsstatthalteramt zu wenden. Soweit der Beschwerdeführer einzelnen Personen als Mitglied einer Behörde den Vorwurf macht, sich der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB, des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und der ungetreuen Amtsführung gemäss Art.