a) Der Beschwerdeführer gelangt in seiner Eingabe vom 21. Januar 2020 aufgrund verschiedener Verbindungen des Gemeinderats und Vorsteher des Ressorts Bau und Planung zum Schluss, dass bei diesem, allenfalls auch beim gesamten Gemeinderat, in der umstrittenen Angelegenheit rein persönliche Interessen im Vordergrund stünden, die nichts mit den Aufgaben der Bauverwaltung zu tun hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatverdacht einer Vorteilsannahme, des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung bestehe. Die BVD werde daher angehalten, die entsprechenden Strafuntersuchungen oder Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft mit einer Strafanzeige auszulösen.