Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, wie bereits im UVB vom September 2016 würden noch immer Angaben zu einzelnen Schwermetallen fehlen, welche im Tiermehl vorkämen, so hätte er diesen Einwand bereits gegen die Bewilligung der WKK-Anlage im Jahr 2017 vorbringen müssen. Trotzdem kann mit Verweis auf die Eingabe der Abteilung Immissionsschutz vom 19. Dezember 2019 festgehalten werden, dass in Anhang 2, Ziff. 71 LRV auch Grenzwerte für solche Schwermetalle aufgeführt sind. Diese gelten von Gesetzes wegen und sind auch von der vorliegend umstrittenen Anlage einzuhalten.