Zu beachten ist dabei auch, dass die Abteilung Immissionsschutz die im erwähnten Bericht der KBP vorgenommene Kaminhöhenberechnung nach Anhang 6 LRV nicht beanstandet und hierzu in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 ausführt, die Kaminmündung liege bei der geplanten Kaminhöhe von 35 Meter 9 Meter höher als dies nach den gesetzlichen Vorgaben mindestens nötig wäre. Diese vorsorgliche Massnahme wirke sich auf die umliegenden Immissionsorte positiv aus. Der Kamin mit dieser Höhe bewirke die Ableitung der Abgase in die freie Atmosphäre und die genügende Verdünnung der Abluft vor einer allfälligen Einwirkung.