Wie die Vorinstanz im Entscheid vom 16. Mai 2017 richtig ausführte, kann so die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäss LRV durch die engmaschige Überwachung fortwährend gewährleistet werden. Gestützt auf den UVB inkl. Zusatzbericht vom August/September 2016 und die dazugehörige Beurteilung der Fachbehörden zog das Regierungsstatthalteramt damit den Schluss, dass die WKK-Anlage die Grenzwerte gemäss LRV wird einhalten können. Diesen Schluss beanstandete der Beschwerdeführer mangels Anfechtung nicht.