c) Für die WKK-Anlage wurde im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren zu Recht die Einhaltung der massgebenden Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2, Ziff. 71 LRV23 (Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen) verlangt. Die Abteilung Immissionsschutz beantragte mit Fachbericht vom 16. Oktober 2016 die Bewilligung der Anlage unter Auflagen und kam damit zum Schluss, dass die massgebenden Grenzwerte eingehalten werden können.