b) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der rechtskräftig bewilligten WKK- Anlage übermässige Luftschadstoffemissionen rügt, kann auf diese Vorbringen – wie ausgeführt (E. 2b) – nicht eingetreten werden. Damit ist er im hier strittigen Verfahren gegen die Projektänderung zu spät. Gleiches gilt für seine Kritik, dass nicht einmal die im Massnahmenplan Luft des Kantons Bern bei einem Grossemittent geforderte Reduktion der Emissionen um mindestens 25 %, soweit verhältnismässig, eingehalten werde und dies mit wirtschaftlichen Überlegungen begründet werde.