a) Der Beschwerdeführer rügt, die WKK-Anlage könne in der aktuell bewilligten Ausführung samt Projektänderung wegen übermässigen Luftschadstoff-Emissionen nicht bewilligt werden. Obwohl das Projektänderungsgesuch eine bauliche Vergrösserung der WKK-Anlage vorsehe, würden die Abgaswerte nach wie vor weder den vom Kanton verschärften und bereits angewandten Grenzwerte für Siedlungs- und Sonderabfälle oder den Minimalanforderungen der vom Kanton Bern im Massnahmenplan 2000/2015 und 2015/2030 vorgegebenen Grenzwerte für Emissionen aus Grossemittenten entsprechen.