Er war damit über Standort und Dimensionen des geplanten Hochkamins ausreichend informiert. Schliesslich hat er gegen das Projekt fristgerecht Einsprache erhoben und konnte daher seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Ein Nachteil aus der fehlenden Profilierung ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob eine Profilierung des Hochkamins überhaupt nötig gewesen wäre bzw. ob darauf aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BewD verzichtet werden konnte. 5. Schadstoffemissionen