Eine mangelhafte Profilierung kann damit nur rügen, wer dadurch einen Nachteil erlitten hat, namentlich indem er in der Wahrung seiner Rechte (v.a. Anspruch auf rechtliches Gehör) behindert wurde. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen solchen Nachteil erlitten hätte. Er hatte während der Dauer der öffentlichen Auflage Gelegenheit, in die Projektänderungspläne Einsicht zu nehmen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 4) hat der Beschwerdeführer diese Möglichkeit der Einsichtnahme auch wahrgenommen. Er war damit über Standort und Dimensionen des geplanten Hochkamins ausreichend informiert.