Verbreiterung; auch dieser veränderte Kamin ist Teil der mit Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2019 bewilligten Pläne. c) Es ist jedoch unbestritten, dass der Hochkamin im Baubewilligungsverfahren nicht mit Profilen gekennzeichnet wurde. Gemäss Art. 16 Abs. 1 BewD haben die Gesuchstellenden zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die Baubewilligungsbehörde kann für die Profilierung besondere Anordnungen treffen oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet bleiben (Art. 16 Abs. 3 BewD).