a) Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Hochkamin sei bereits beim ursprünglichen Baugesuch der WKK-Anlage nicht Bestandteil der Bauausschreibung gewesen und deshalb nie bewilligt worden. Im Projektänderungsgesuch werde der Kamin zwar erstmals explizit erwähnt, er sei jedoch auch in diesem Verfahren nicht profiliert worden. Dies stelle einen qualifizierten Verfahrensmangel dar.