Betrachtet man das gesamte Bauvorhaben, so ist gegenüber dem ursprünglichen Projekt nicht von einer veränderten Identität zu sprechen. Die Grunddisposition des Projekts bleibt trotz Verschiebens der Tankanlage und des Hochkamins dieselbe, der Standort und die Zweckbestimmung bleiben unverändert, das Erscheinungsbild der Anlage verändert sich nur unwesentlich und auf die Erschliessung und das Umgebungsbild haben die Änderungen keinen Einfluss. Insgesamt bleibt das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich, weshalb die Anpassungen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zu Recht als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt wurden. 4. Profilierung