Zusammenhang beanstandeten Ausführungen im UVB vom September 2016, im dazugehörigen Ergänzungsbericht sowie in den Fachberichten des damaligen Bewilligungsverfahrens sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht mehr zu hören. 3. Projektänderung a) In seiner Eingabe vom 21. Januar 2020 bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich vorliegend noch um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD18 handelt. Die Grundzüge des Bauvorhabens seien nicht mehr gewahrt, die diversen Änderungen würden dem Projekt eine veränderte Identität verleihen.