Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin verfügt diese jedoch seit Langem über eine Bewilligung für die Verbrennung von Tierfett. Die rechtskräftig bewilligte WKK-Anlage sah zudem die Verbrennung von Tierfett im Umfang von 2'000 t/a bereits vor; diese Menge bleibt mit der umstrittenen Projektänderung unverändert.17 Die Verbrennung von Tierfett kann daher vom Beschwerdeführer nicht mehr zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Sein Einwand, die Grenzwerte für Tierfett und Heizöl seien nicht eingehalten, erfolgen zu spät, zumal auch der Anteil des Heizöls mit der umstrittenen Projektänderung unverändert bleibt. Die vom Beschwerdeführer in diesem