Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde eine Vielzahl von Rügen vor, welche sich gegen das rechtskräftig bewilligte Projekt richten. Soweit er mit seinem Antrag 2 und der dazugehörigen Begründung die mit Entscheid vom 16. Mai 2017 bewilligte WKK-Anlage an sich und das damalige Verfahren bzw. die damals eingeholten Berichte (insb. UVB vom September 2016 und Ergänzungsbericht vom September 2016) in Frage stellt und ausführt, diese Anlage führe zu übermässigen Luftschadstoffemissionen, kommt er mit seinen Vorbringen zu spät. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten.