Es ist unklar, ob er damit die Ansicht vertritt, das mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 rechtskräftig erledigte Verfahren sei wiederaufzunehmen. Hierfür wäre aber gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG16 ohnehin die Verwaltungsbehörde und damit vorliegend das Regierungsstatthalteramt zuständig, wobei für eine Wiederaufnahme die Voraussetzungen dieses Artikel erfüllt sein müssten.