b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 29. Oktober 2019, mit welcher dieses das Projektänderungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2019 bewilligte. Der Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 für den Neubau der WKK-Anlage dagegen erwuchs unangefochten in Rechtskraft und kann vorliegend nicht mehr angefochten werden. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Antrag 2, die gesamte WKK-Anlage sei von Amtes wegen abzuschreiben. Es ist unklar, ob er damit die Ansicht vertritt, das mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 rechtskräftig erledigte Verfahren sei wiederaufzunehmen.