Es ist sodann unstreitig, dass die Hauptwindrichtungen in diesem Gebiet in die nordöstliche Richtung und damit von der WKK-Anlage in Richtung des Wohnorts des Beschwerdeführers zeigen. Die besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers im Bezug auf die strittige Projektänderung ist insgesamt zwar zweifelhaft, unter diesen Umständen aber zu seinen Gunsten zu bejahen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt/Streitgegenstand