Die mit der Projektänderung verursachten Veränderungen müssen mit anderen Worten für den Beschwerdeführer zu einer deutlich wahrnehmbaren, zusätzlichen Beeinträchtigung führen, damit er diesbezüglich als besonders betroffen gelten kann. Ob er die Voraussetzungen der materiellen Beschwer im Bezug auf den Neubau der WKK-Anlage erfüllt, welche mit Entscheid vom 16. Mai 2017 rechtskräftig bewilligt wurde, ist vorliegend dagegen irrelevant.