Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Auswirkungen des Vorhabens in einem Umfang betroffen ist, welcher trotz der Entfernung von rund einem Kilometer zu einer besonderen Betroffenheit führt. Dabei ist zu beachten, dass sich die geforderte besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand für die materielle Beschwerdelegitimation und damit die besondere Betroffenheit auf die umstrittene Projektänderung beziehen muss. Die mit der Projektänderung verursachten Veränderungen müssen mit anderen Worten für den Beschwerdeführer zu einer deutlich wahrnehmbaren, zusätzlichen Beeinträchtigung führen, damit er diesbezüglich als besonders betroffen gelten kann.