e) Das Haus am D.________weg, welches der Beschwerdeführer bewohnt, befindet sich in einer Distanz von rund 1'000 Metern vom Bauvorhaben auf den Parzellen Lyss Grundbuchblatt Nrn. F.________ und G.________ entfernt und ist durch eine Waldpartie, den Riedbach, mehrere Parzellen und die Bahnlinie von der geplanten WKK-Anlage entfernt. Diese Distanz liegt ausserhalb des Bereichs, in dem nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis von benachbarten Grundstücken ausgegangen werden kann. Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist daher nicht gegeben.