Der Beschwerdeführer reichte am 21. Januar 2020 eine Stellungnahme ein. Darin hält er an den Anträgen gemäss Beschwerde fest und beantragt ergänzend "aufgrund neuer Erkenntnisse und Beweismittel" Folgendes: "1.1 Es sei vom Rechtsamt neu festzustellen, ob im Zusammenhang mit dem Projektänderungsgesuch vom 22. Juli 2019 zum bewilligten Bauvorhaben am 6. September 2017 mit der Geschäftsnummer der Gemeinde 085/16, es sich um eine echte Projektänderung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 BewD handelt oder ob hier die Umgehung einer neuen Baubewilligung vorliegt.