Beschwerde vom 21. November 2019 sei teilweise die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihr sei damit die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn für die Erstellung des Gebäudes (mit Ausnahme des Kamins) gemäss den Projektänderungsplänen vom 29. Oktober 2019 zu erteilen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 erhielten die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich innert der mit Verfügung vom 13. Januar 2020 angesetzten Frist auch zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen.