Die Verbrennung von Tierfett in den Kessel 2-3 ist aufgrund der nicht Erfüllung der LRV Vorgaben unter Anhang 5, Ziffer 13 und 132, andere flüssige Brennstoffe sofort zu verbieten. Sollte das Rechtsamt entgegen den Erwartungen diesem Antrag nicht folgen, ist die Verbrennung von Tierfett in den Kessel 2-3 bis auf weiteres wegen Nichteinhalten der verschärften Emissionsgrenzwerte des Kantons Bern für Stickoxidemissionen aus Grossemittenden von 112.4 mg/Nm3 umgehend zu verbieten." Als Hauptantrag beantragt er damit sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 29. Oktober 2019 wie auch die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017.