2. Die gesamte WKK-Anlage ist in der aktuell bewilligten Ausführung samt Projektänderung wegen übermässigen Luftschadstoff-Emissionen von Amtes wegen (Massnahmenplan zur Luftreinhaltung für den Kanton Bern 2000/2015 und 2105/2030) abzuschreiben, oder mit den entsprechenden Vorrichtungen auszustatten, welche die Emissionen auf die vom Kanton verschärften und bereits angewandten Grenzwerte des AWA für Siedlungs- und Sonderabfälle reduziert. 3. Die Verbrennung von Tierfett in den Kessel 2-3 ist aufgrund der nicht Erfüllung der LRV Vorgaben unter Anhang 5, Ziffer 13 und 132, andere flüssige Brennstoffe sofort zu verbieten.