Kanton Bern Canton de Berne Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/201 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 14. Februar 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/94/334 vom 25.8.2021) soweit es das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Rückweisung der im Verfahren vor Verwaltungsgericht eingereichten Projektänderung an das Regierungsstatthalteramt angeordnet hat. in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und A.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin B.________ sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lyss, Bau + Planung, Bahnhofstrasse 10, Postfach 368, 3250 Lyss betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 29. Oktober 2019 (bbew 11/2017; Neubau WKK, Zusatzbewilligung) I. Sachverhalt 1. Am 15. August 2016 reichte die E.________AG bei der Gemeinde Lyss ein Baugesuch ein für den Abbruch eines bestehenden Werkstattgebäudes und den Neubau einer Wärme-Kraft- Kopplungsanlage (WKK-Anlage) mit Wirbelschichtofen auf den Parzellen Lyss Grundbuchblatt Nrn. F.________ und G.________. Die Parzellen liegen in der Arbeitszone Aa sowie im Gewässerschutzbereich A und befinden sich im Eigentum der E.________AG. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne 2. Am 9. Juli 2019 reichte die neu als Bauherrin auftretende Beschwerdegegnerin ein Projektänderungsgesuch zu dem am 16. Mai 2017 bewilligten Bauvorhaben ein, umfassend folgende Änderungen: "Das Gebäude wird auf der Ostseite um 6.85 m verlängert, die Tankanlage ist neu auf der Südseite des Gebäudes angeordnet, der Kamin ist neu freistehend auf der Westseite." Gegen dieses Projektänderungsgesuch erhob der Beschwerdeführer erneut Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt die "Zusatzbewilligung zum Gesamtbauentscheid vom 16. Mai 2017 (bbew 11/2017)". 3. Gegen diesen Entscheid vom 29. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer am 21. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Dabei stellt er folgende Anträge: "1. Es sei vom Rechtsamt festzustellen, ob im Zusammenhang mit dem Projektänderungsgesuch vom 22. Juli 2019 zum bewilligten Bauvorhaben am 6. September 2017 mit der Geschäftsnummer der Gemeinde 085/16 ein zusätzliches Hochkamin mit einer Höhe von 35 m bereits bewilligt wurde und ob die neue Ausschreibung gemäss dem Baubewilligungsdekret Art. 16 und 26 BewD1 entsprochen hat. Sollte das Rechtsamt zum Schluss kommen, dass es sich bei der fehlenden Profilierung um einen qualifizierten Verfahrensmangel handelt, ist von Amtes wegen eine korrekte Neuausschreibung des Hochkamins zu verlangen. 2. Die gesamte WKK-Anlage ist in der aktuell bewilligten Ausführung samt Projektänderung wegen übermässigen Luftschadstoff-Emissionen von Amtes wegen (Massnahmenplan zur Luftreinhaltung für den Kanton Bern 2000/2015 und 2105/2030) abzuschreiben, oder mit den entsprechenden Vorrichtungen auszustatten, welche die Emissionen auf die vom Kanton verschärften und bereits angewandten Grenzwerte des AWA für Siedlungs- und Sonderabfälle reduziert. 3. Die Verbrennung von Tierfett in den Kessel 2-3 ist aufgrund der nicht Erfüllung der LRV Vorgaben unter Anhang 5, Ziffer 13 und 132, andere flüssige Brennstoffe sofort zu verbieten. Sollte das Rechtsamt entgegen den Erwartungen diesem Antrag nicht folgen, ist die Verbrennung von Tierfett in den Kessel 2-3 bis auf weiteres wegen Nichteinhalten der verschärften Emissionsgrenzwerte des Kantons Bern für Stickoxidemissionen aus Grossemittenden von 112.4 mg/Nm3 umgehend zu verbieten." Als Hauptantrag beantragt er damit sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 29. Oktober 2019 wie auch die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 28. November 2019 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Abteilung Umwelt und Nachhaltige Entwicklung des Amts für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (seit 1. Januar 2020 Amt für Umwelt und Energie AUE) nahm mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 zur Beschwerde Stellung, die Abteilung Immissionsschutz (seit 1. Januar 2020 ebenfalls dem AUE zugeordnet) mit Eingabe vom 19. Dezember 2019. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Stellungahme vom 20. Dezember 2019 stellt die Gemeinde den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 5. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 gab das Rechtsamt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, der 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne Beschwerde vom 21. November 2019 sei teilweise die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihr sei damit die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn für die Erstellung des Gebäudes (mit Ausnahme des Kamins) gemäss den Projektänderungsplänen vom 29. Oktober 2019 zu erteilen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 erhielten die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich innert der mit Verfügung vom 13. Januar 2020 angesetzten Frist auch zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Januar 2020 eine Stellungnahme ein. Darin hält er an den Anträgen gemäss Beschwerde fest und beantragt ergänzend "aufgrund neuer Erkenntnisse und Beweismittel" Folgendes: "1.1 Es sei vom Rechtsamt neu festzustellen, ob im Zusammenhang mit dem Projektänderungsgesuch vom 22. Juli 2019 zum bewilligten Bauvorhaben am 6. September 2017 mit der Geschäftsnummer der Gemeinde 085/16, es sich um eine echte Projektänderung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 BewD handelt oder ob hier die Umgehung einer neuen Baubewilligung vorliegt. Aufgrund geltender Rechtsprechung und der neu zugestellten Beweismittel ist der zwischenzeitlich von der Bauherrschaft neu beantragte, vorzeitige Baubeginn für die erweiterte WKK-Anlage abzulehnen und die geplante Projektänderung als nichtig abzuschreiben." Weiter ortet der Beschwerdeführer in dieser Eingabe gegenüber dem Gemeinderat des Ressorts Bau und Planung der Gemeinde Lyss und gegenüber dem gesamten Gemeinderat einen dringenden Tatverdacht auf Erfüllung der Straftatbestände gemäss Art. 312, Art. 314 und Art. 322sexies StGB3 und verlangt von der BVD, die entsprechenden Strafuntersuchungen oder Abklärungen zu diesen Offizialdelikten bei der Staatsanwaltschaft mit einer Strafanzeige auszulösen. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 23. Januar 2020 auf eine weitere Stellungnahme. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE/BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, der sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, ist formell zur Beschwerdeführung legitimiert. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne c) Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer: Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Masse als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten besonders in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks, das heisst vorab die Eigentümer, Pächter und Mieter von Nachbargrundstücken sowie Personen, die an solchen Grundstücken dinglich berechtigt sind. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann jedoch nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall bestimmt werden. Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Es wird also zwar darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind aber Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 Metern in der Regel zu Beschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch weiter entfernte Nachbarn besonders berührt sein können. Die Nachbarschaft reicht soweit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des umstrittenen Vorhabens.7 Bei grossflächigen Immissionen kann ein sehr weiter Kreis von Betroffenen einsprachelegitimiert sein. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden. Diese ist umso weniger offensichtlich, je grösser die Entfernung zwischen dem Baugrundstück und den Liegenschaften der Einsprechenden ist. Bei grösseren Distanzen müssen deshalb konkrete Interessen vorliegen und dargetan werden, die durch das Bauprojekt beeinträchtigt werden könnten und denen ein gewisses Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, eine Betroffenheit zu bejahen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit. Dabei genügt eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht nicht.8 Bei Immissionen ist nicht erforderlich, dass die Immissionsgrenzwerte übertroffen werden; es genügt, dass sie objektiv als Nachteil empfunden werden können.9 Die Beeinträchtigung muss aber aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen. Die Behauptung allein, man sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen, reicht nicht, um die Einsprachebefugnis zu begründen.10 d) Diese materielle Beschwer wird von der Gemeinde bestritten. Der Beschwerdeführer wohne über einen Kilometer vom geplanten Bauvorhaben entfernt. Sogar der geplante Kaminbau mit einer Höhe von 35 m werde für ihn – wenn überhaupt – nur knapp wahrnehmbar sein. Der Beschwerdeführer könne nicht glaubhaft geltend machen, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit von deutlich wahrnehmbaren Immissionen tangiert werde. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gemeindegebiet Busswil durch wahrnehmbare Immissionen beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer sei schliesslich auch nicht durch die Erschliessung des Vorhabens betroffen. Die Vorinstanz anerkannte im angefochtenen Entscheid die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin werde als Grossemittentin eingestuft. Folglich seien von grossflächigeren Immissionen auszugehen als bei kleineren Emittenten, weshalb ein 6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 16 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 7 BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219; BGer 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 und 2.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 17 f.; René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, N. 20 ff. und N. 74 f. 8 BGer 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.3.1 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 17a. 10 BGer 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3. 4/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne sehr weiter Kreis von Betroffenen zur Einsprache legitimiert sein könne. Das Wohngebiet des Beschwerdeführers liege in der Schneise, welche allenfalls noch durch Immissionen beeinträchtigt werden könnte. e) Das Haus am D.________weg, welches der Beschwerdeführer bewohnt, befindet sich in einer Distanz von rund 1'000 Metern vom Bauvorhaben auf den Parzellen Lyss Grundbuchblatt Nrn. F.________ und G.________ entfernt und ist durch eine Waldpartie, den Riedbach, mehrere Parzellen und die Bahnlinie von der geplanten WKK-Anlage entfernt. Diese Distanz liegt ausserhalb des Bereichs, in dem nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis von benachbarten Grundstücken ausgegangen werden kann. Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist daher nicht gegeben. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Auswirkungen des Vorhabens in einem Umfang betroffen ist, welcher trotz der Entfernung von rund einem Kilometer zu einer besonderen Betroffenheit führt. Dabei ist zu beachten, dass sich die geforderte besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand für die materielle Beschwerdelegitimation und damit die besondere Betroffenheit auf die umstrittene Projektänderung beziehen muss. Die mit der Projektänderung verursachten Veränderungen müssen mit anderen Worten für den Beschwerdeführer zu einer deutlich wahrnehmbaren, zusätzlichen Beeinträchtigung führen, damit er diesbezüglich als besonders betroffen gelten kann. Ob er die Voraussetzungen der materiellen Beschwer im Bezug auf den Neubau der WKK-Anlage erfüllt, welche mit Entscheid vom 16. Mai 2017 rechtskräftig bewilligt wurde, ist vorliegend dagegen irrelevant. Von den baulichen Veränderungen der Projektänderung (längeres Gebäude, Neuanordnung Silos, breiterer freistehender Kamin) ist er nicht mehr betroffen als jedermann. Selbst wenn diese Veränderungen aus dieser Distanz erkennbar sind, so reicht blosser Sichtkontakt nicht, um legitimiert zu sein. Die Legitimation wäre aufgrund des Sichtkontakts höchstens zu bejahen, wenn es sich diesbezüglich um eine erhebliche Beeinträchtigung handeln würde. Dies kann im Bezug auf die vorgenommenen Änderungen ausgeschlossen werden. So vermag auch der etwas breitere (aber nach wie vor gleich hohe) Kamin keine übermässige Beeinträchtigung aufgrund einer allfälligen Sichtverbindung zu begründen. Mit der Projektänderung soll zusätzlich der ursprünglich geplante Wirbelschichtofen durch eine Wirbelschichtvergasung ersetzt werden, was zu einer Erhöhung der maximalen Leistung gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Projekt von 13.5 MW auf 18 MW führt. Die gesamte Wärmeerzeugung der Anlage bleibt zwar unverändert (rund 120 GWh pro Jahr aus der Verbrennung von Tiermehl, Tierfett, Gas und Heizöl). Jedoch ist vorgesehen, dass die Menge des Tiermehls von maximal 20'000 t/a auf 23'000 t/a erhöht wird. Da gleichzeitig der Anteil von Erdgas an der Wärmeproduktion reduziert werden soll, bleiben die Stickoxidemissionen aufgrund der Projektanpassung – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Eingabe vom 21. Januar 2020, S. 2) – praktisch unverändert (20.8 t/a im Vergleich zu 20.9 t/a).11 Allerdings entstehen bei der Verbrennung von Tiermehl neben dem Stickoxid weitere Schadstoffe, welche von dem von der Bauherrschaft beauftragten Büro beim ursprünglichen Projekt mit einer vorgesehenen Menge von 20'000 Tonnen Tiermehl pro Jahr wie folgt angegeben wurden: 8.5 t/a Schwefeldioxid, 3.4 t/a Chlorwasserstoff, 0.85 t/a Ammoniak und 1.7 t/a Staub.12 Bei einer Erhöhung des Tiermehls auf 23'000 Tonnen pro Jahr ist davon auszugehen, dass sich diese 11 KBP, Bericht Luftreinhaltung und Lärm zur Projektanpassung vom August 2019, S. 2 f. mit zwei Tabellen zu den erwarteten Stickoxidfrachten des ursprünglichen Bauvorhabens und des Bauvorhabens mit Projektänderung, Vorakten pag. 208 f. 12 KBP, Ergänzungsbericht Luftreinhaltung zum Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom September 2016, S. 2, Vorakten pag. 77. 5/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne Schadstoffmengen ebenfalls um rund 15 % erhöhen, was zu Zunahmen von rund 1.25 t/a Schwefeldioxid, 0.5 t/a Chlorwasserstoff, 0.13 t/a Ammoniak und 0.25 t/a Staub führt.13 Es ist zwar fraglich, ob diese durch die Projektänderung ausgelösten Zunahmen der erwähnten Schadstoffe im Vergleich zu den Werten der rechtskräftig bewilligten Anlage für den Beschwerdeführer an seinem Wohnort zu einer klar wahrnehmbaren Zusatzbelastung führen. Trotzdem kann dies nicht ganz ausgeschlossen werden. Es ist sodann unstreitig, dass die Hauptwindrichtungen in diesem Gebiet in die nordöstliche Richtung und damit von der WKK-Anlage in Richtung des Wohnorts des Beschwerdeführers zeigen. Die besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers im Bezug auf die strittige Projektänderung ist insgesamt zwar zweifelhaft, unter diesen Umständen aber zu seinen Gunsten zu bejahen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt/Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.14 Mit Einsprache/Beschwerde gegen eine Projektänderung kann nur geltend gemacht werden, die Änderung sei rechtswidrig oder sprenge den Rahmen einer Projektänderung.15 b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 29. Oktober 2019, mit welcher dieses das Projektänderungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2019 bewilligte. Der Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 für den Neubau der WKK-Anlage dagegen erwuchs unangefochten in Rechtskraft und kann vorliegend nicht mehr angefochten werden. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Antrag 2, die gesamte WKK-Anlage sei von Amtes wegen abzuschreiben. Es ist unklar, ob er damit die Ansicht vertritt, das mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 rechtskräftig erledigte Verfahren sei wiederaufzunehmen. Hierfür wäre aber gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG16 ohnehin die Verwaltungsbehörde und damit vorliegend das Regierungsstatthalteramt zuständig, wobei für eine Wiederaufnahme die Voraussetzungen dieses Artikel erfüllt sein müssten. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde eine Vielzahl von Rügen vor, welche sich gegen das rechtskräftig bewilligte Projekt richten. Soweit er mit seinem Antrag 2 und der dazugehörigen Begründung die mit Entscheid vom 16. Mai 2017 bewilligte WKK-Anlage an sich und das damalige Verfahren bzw. die damals eingeholten Berichte (insb. UVB vom September 2016 und Ergänzungsbericht vom September 2016) in Frage stellt und ausführt, diese Anlage führe zu übermässigen Luftschadstoffemissionen, kommt er mit seinen Vorbringen zu spät. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann in diesem Zusammenhang höchstens die Frage sein, ob mit den durch die Projektänderung verursachten 13 Zumal diese Schadstoffe durch die Reduktion des Erdgases kaum (Schwefeldioxid, Staub) bzw. gar nicht (Chlorwasserstoff, Ammoniak) "kompensiert" werden, vgl. etwa BAFU, Faktenblatt "Emissionsfaktoren Feuerungen" vom Juni 2015, Tabelle 1 zu dem Emissionsfaktoren von Erdgasfeuerungen. 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 15 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13. 16 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne Veränderungen und Zusatzbelastungen ein Verstoss gegen die massgebenden Vorschriften erfolgt (vgl. E. 5). Ebenso wenig kann auf den Antrag 3 der Beschwerde und die damit vorgebrachten Rügen eingetreten werden. Dort beanstandet der Beschwerdeführer die Verbrennung von Tierfett, ortet in diesem Zusammenhang ein Verstoss gegen geltendes Recht sowie gegen die verschärften Emissionsbegrenzungen im Massnahmenplan des Kantons Bern und beantragt ein Verbot der Verbrennung des Tierfetts. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin verfügt diese jedoch seit Langem über eine Bewilligung für die Verbrennung von Tierfett. Die rechtskräftig bewilligte WKK-Anlage sah zudem die Verbrennung von Tierfett im Umfang von 2'000 t/a bereits vor; diese Menge bleibt mit der umstrittenen Projektänderung unverändert.17 Die Verbrennung von Tierfett kann daher vom Beschwerdeführer nicht mehr zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Sein Einwand, die Grenzwerte für Tierfett und Heizöl seien nicht eingehalten, erfolgen zu spät, zumal auch der Anteil des Heizöls mit der umstrittenen Projektänderung unverändert bleibt. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandeten Ausführungen im UVB vom September 2016, im dazugehörigen Ergänzungsbericht sowie in den Fachberichten des damaligen Bewilligungsverfahrens sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht mehr zu hören. 3. Projektänderung a) In seiner Eingabe vom 21. Januar 2020 bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich vorliegend noch um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD18 handelt. Die Grundzüge des Bauvorhabens seien nicht mehr gewahrt, die diversen Änderungen würden dem Projekt eine veränderte Identität verleihen. b) Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Neue Rügen sind daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich unzulässig. Der Beschwerdeführer bringt den Einwand, das Vorhaben sprenge den Rahmen einer Projektänderung, erstmals in seiner Eingabe vom 21. Januar 2020 vor. In der Beschwerde hat er dies nicht beanstandet. Diese Rüge ist daher verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. c) Selbst wenn darauf einzutreten wäre, erweist sich der Einwand als unbegründet. Eine Projektänderung (und kein neues Projekt) liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Ein Bauvorhaben ist in den Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung, wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht. Bei Gesamtprojekten bestimmt sich das zulässige Mass einer Projektänderung nach dem ganzen Vorhaben, nicht nach einem einzelnen Teil.19 Die von der Beschwerdegegnerin ersuchten und mit dem vorliegend angefochtenen Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2019 bewilligten Änderungen an der rechtskräftig bewilligten WKK-Anlage umfassen Folgendes: - Die Verlängerung des Gebäudes auf der Ostseite um 6.85 m; 17 KBP, Bericht Luftreinhaltung und Lärm zur Projektanpassung vom August 2019, Tabellen auf S. 3, Vorakten pag. 208. 18 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12a. 7/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne - die Neuanordnung der Tankanlage auf der Südseite des Gebäudes statt wie bisher auf der Ostseite, wobei sich die Anzahl der Silos von sechs auf fünf reduziert und sich die Masse leicht verändern (bisher: vier grosse Silos mit einer Höhe von 24.1 m und einem Durchmesser von 4.6 m und zwei kleine Silos mit einer Höhe von 17.1 m und einem Durchmesser von 3.3 m; neu: drei grosse Silos mit einer Höhe von 24.1 m und einem Durchmesser von 6.3 m und zwei kleine Silos mit einer Höhe von 19 m und einem Durchmesser von 4.4 m); - Verschiebung des Kamins um knapp drei Meter in westlicher Richtung, neu freistehend auf der Westseite des Gebäude, Höhe unverändert 35 m, Verbreiterung Durchmesser von 1 m auf neu 2.3 m - Verschiebung des Treppenhauses mit Dachausstieg im Gebäude von der West- auf die Nordseite sowie Veränderung bei den Toren (Südseite statt drei noch zwei Tore, Ostseite zwei neue Tore) - Neuer allseitig rückversetzter Dachaufbau mit einer Länge von 14.4 m, einer Breite von 12.2 m und einer Höhe ab Dach von 1.2 m - Anstelle des ursprünglich geplanten Wirbelschichtofens ist neu eine Wirbelschichtvergasung vorgesehen und damit eine Erhöhung der maximalen Leistung des neuen Kessels von 13.5 MW auf 18 MW, wobei die gesamte Wärmeerzeugung der Anlage unverändert bleibt. Die maximale Menge des zu verbrennenden Tiermehls wird etwas erhöht, bei gleichzeitiger Reduktion des Erdgases (vgl. E. 1e, vierter Abschnitt) Trotz dieser Änderungen bleiben die Hauptmerkmale des Projekts grundsätzlich unverändert. Einzig die äusseren Masse des Gebäudes verändern sich, wobei nicht von einer wesentlichen Veränderung gesprochen werden kann: Die Verlängerung des Gebäudes auf der Ostseite um 6.85 m stellt bei der Grösse dieses Gebäudes mit einer Länge von bis anhin 26 m keine wesentliche Veränderung dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Verlängerung des Gebäudes dort geplant ist, wo sich im ursprünglichen Projekt die Tankanlage befand. Optisch wirkt das Gebäude daher nicht wesentlich grösser, zumal sich die versetzten Silos auf der Südseite des Gebäudes viel besser in den Gebäudebestand integrieren. Auch der neue, rückversetzte Dachaufbau mit einer Höhe ab Dach von bloss 1.2 m führt nicht zu einer massgeblichen Veränderung. Betrachtet man das gesamte Bauvorhaben, so ist gegenüber dem ursprünglichen Projekt nicht von einer veränderten Identität zu sprechen. Die Grunddisposition des Projekts bleibt trotz Verschiebens der Tankanlage und des Hochkamins dieselbe, der Standort und die Zweckbestimmung bleiben unverändert, das Erscheinungsbild der Anlage verändert sich nur unwesentlich und auf die Erschliessung und das Umgebungsbild haben die Änderungen keinen Einfluss. Insgesamt bleibt das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich, weshalb die Anpassungen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zu Recht als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt wurden. 4. Profilierung a) Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Hochkamin sei bereits beim ursprünglichen Baugesuch der WKK-Anlage nicht Bestandteil der Bauausschreibung gewesen und deshalb nie bewilligt worden. Im Projektänderungsgesuch werde der Kamin zwar erstmals explizit erwähnt, er sei jedoch auch in diesem Verfahren nicht profiliert worden. Dies stelle einen qualifizierten Verfahrensmangel dar. b) Entgegen diesen Ausführungen war der ursprünglich geplante Hochkamin Bestandteil in den mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 bewilligten Baugesuchsplänen eingezeichnet. Er wurde damit bewilligt. Gleiches gilt für die im Rahmen der Projektänderung vorgesehene Verschiebung des (neu freistehenden) Kamins um knapp drei Meter mit gleichzeitiger 8/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne Verbreiterung; auch dieser veränderte Kamin ist Teil der mit Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2019 bewilligten Pläne. c) Es ist jedoch unbestritten, dass der Hochkamin im Baubewilligungsverfahren nicht mit Profilen gekennzeichnet wurde. Gemäss Art. 16 Abs. 1 BewD haben die Gesuchstellenden zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die Baubewilligungsbehörde kann für die Profilierung besondere Anordnungen treffen oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet bleiben (Art. 16 Abs. 3 BewD). Die Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück soll – als Ergänzung der Projektpläne – das Bauvorhaben veranschaulichen. Ausserdem kommt ihr Publizitätswirkung zu. Aus der Profilierung müssen die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute ersichtlich sein. Eine mangelhafte Profilierung ist sodann nach Treu und Glauben sofort zu rügen. Wer selber durch den Mangel keinen Nachteil erlitten hat, kann sich nicht nachträglich (z.B. im Beschwerdeverfahren) für sich oder Dritte wehren.20 Eine mangelhafte Profilierung kann damit nur rügen, wer dadurch einen Nachteil erlitten hat, namentlich indem er in der Wahrung seiner Rechte (v.a. Anspruch auf rechtliches Gehör) behindert wurde. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen solchen Nachteil erlitten hätte. Er hatte während der Dauer der öffentlichen Auflage Gelegenheit, in die Projektänderungspläne Einsicht zu nehmen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 4) hat der Beschwerdeführer diese Möglichkeit der Einsichtnahme auch wahrgenommen. Er war damit über Standort und Dimensionen des geplanten Hochkamins ausreichend informiert. Schliesslich hat er gegen das Projekt fristgerecht Einsprache erhoben und konnte daher seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Ein Nachteil aus der fehlenden Profilierung ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob eine Profilierung des Hochkamins überhaupt nötig gewesen wäre bzw. ob darauf aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BewD verzichtet werden konnte. 5. Schadstoffemissionen a) Der Beschwerdeführer rügt, die WKK-Anlage könne in der aktuell bewilligten Ausführung samt Projektänderung wegen übermässigen Luftschadstoff-Emissionen nicht bewilligt werden. Obwohl das Projektänderungsgesuch eine bauliche Vergrösserung der WKK-Anlage vorsehe, würden die Abgaswerte nach wie vor weder den vom Kanton verschärften und bereits angewandten Grenzwerte für Siedlungs- und Sonderabfälle oder den Minimalanforderungen der vom Kanton Bern im Massnahmenplan 2000/2015 und 2015/2030 vorgegebenen Grenzwerte für Emissionen aus Grossemittenten entsprechen. b) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der rechtskräftig bewilligten WKK- Anlage übermässige Luftschadstoffemissionen rügt, kann auf diese Vorbringen – wie ausgeführt (E. 2b) – nicht eingetreten werden. Damit ist er im hier strittigen Verfahren gegen die Projektänderung zu spät. Gleiches gilt für seine Kritik, dass nicht einmal die im Massnahmenplan Luft des Kantons Bern bei einem Grossemittent geforderte Reduktion der Emissionen um mindestens 25 %, soweit verhältnismässig, eingehalten werde und dies mit wirtschaftlichen Überlegungen begründet werde. Die Begründung, wieso eine Reduktion in diesem Umfang vorliegend nicht möglich ist und welche alternativen Milderungsmassnahmen zu treffen sind, findet 20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 20 mit weiteren Hinweisen. 9/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne sich im UVB vom September 201621 und wurde von der Abteilung Immissionsschutz mit Fachbericht vom 18. Oktober 2016 beurteilt.22 Diese Rügen hätte der Beschwerdeführer daher im Rahmen des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens vorbringen müssen. Gegen die vorliegende Projektänderung erweisen sie sich ebenfalls als zu spät, zumal gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Abteilung Immissionsschutz in der Eingabe vom 19. Dezember 2019 (S. 2 am Schluss) die Stickoxidfracht mit dieser Projektänderung nur marginal ansteigt (um 0.5 %, vgl. auch E. 1e, vierter Abschnitt) und entsprechend kein Bedarf zur Anpassung der im ursprünglichen Projekt vereinbarten Reduktionsziele besteht. c) Für die WKK-Anlage wurde im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren zu Recht die Einhaltung der massgebenden Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2, Ziff. 71 LRV23 (Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen) verlangt. Die Abteilung Immissionsschutz beantragte mit Fachbericht vom 16. Oktober 2016 die Bewilligung der Anlage unter Auflagen und kam damit zum Schluss, dass die massgebenden Grenzwerte eingehalten werden können. Gestützt auf diesen Fachbericht wurde mit dem Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 als Auflage die kontinuierliche Überwachung und Aufzeichnung der Verbrennungs- und Abgasreinigungsanlage und der massgebenden Schadstoffe verlangt sowie der Grenzwert für die Geruchsemissionen auf 500 Geruchseinheiten pro Kubikmeter festgelegt. Dazu kommt, dass die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Tiermehlverbrennungsanlage und des stationären Verbrennungsmotors gemäss Art. 13 LRV mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen durch die Behörde überprüft werden (vgl. auch Fachbericht vom 16. Oktober 2016, S. 3 unten). Wie die Vorinstanz im Entscheid vom 16. Mai 2017 richtig ausführte, kann so die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäss LRV durch die engmaschige Überwachung fortwährend gewährleistet werden. Gestützt auf den UVB inkl. Zusatzbericht vom August/September 2016 und die dazugehörige Beurteilung der Fachbehörden zog das Regierungsstatthalteramt damit den Schluss, dass die WKK-Anlage die Grenzwerte gemäss LRV wird einhalten können. Diesen Schluss beanstandete der Beschwerdeführer mangels Anfechtung nicht. Die hier umstrittene Projektänderung führt zu einer Erhöhung der maximalen Heizleistung bei unveränderter gesamthafter Wärmeerzeugung und aufgrund des Anstiegs des zu verbrennenden Tiermehls von 20'000 t/a auf 23'000 t/a zu einer Erhöhung einzelner Schadstoffe um rund 15 %, wobei der Ausstoss von Stickoxid aufgrund der gleichzeitigen Reduktion des Erdgases praktisch unverändert bleibt (vgl. E. 1e, vierter Abschnitt). In Kenntnis der Erhöhung des Tiermehls und der weiteren Anpassungen, welche die KBP in ihrem "Bericht Luftreinhaltung und Lärm zur Projektanpassung" vom August 201924 umschrieb, beurteilte die Abteilung Immissionsschutz das geänderte Vorhaben mit Fachbericht vom 19. August 2019.25 Dabei kam die Fachbehörde zum Schluss, dass sich mit der Projektänderung in Bezug auf die Abgasreinigung und einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte nichts ändere. Man sei mit den Ausführungen im Bericht der KBP einverstanden und ihr Fachbericht vom 18. Oktober 2016 mit den darin beantragten Auflagen (kontinuierliche Überwachung des Schadstoffausstosses, der Grenzwert für die Geruchsemissionen von 500 Geruchseinheiten pro Kubikmeter) würde weiterhin seine Gültigkeit behalten. Die Abteilung Immissionsschutz beantragte weiterhin die Bewilligung des Vorhabens unter Auflagen. Trotz der leichten Erhöhung gewisser Schadstoffe aufgrund der grösseren Menge Tiermehl geht damit die Abteilung Immissionsschutz davon aus, dass die WKK-Anlage die 21 Vorakten pag. 76. 22 Vorakten pag. 137. 23 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 24 Vorakten pag. 210. 25 Vorakten pag. 249. 10/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne massgebenden Grenzwerte wird einhalten können. Die BVD sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Abteilung Immissionsschutz die im erwähnten Bericht der KBP vorgenommene Kaminhöhenberechnung nach Anhang 6 LRV nicht beanstandet und hierzu in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 ausführt, die Kaminmündung liege bei der geplanten Kaminhöhe von 35 Meter 9 Meter höher als dies nach den gesetzlichen Vorgaben mindestens nötig wäre. Diese vorsorgliche Massnahme wirke sich auf die umliegenden Immissionsorte positiv aus. Der Kamin mit dieser Höhe bewirke die Ableitung der Abgase in die freie Atmosphäre und die genügende Verdünnung der Abluft vor einer allfälligen Einwirkung. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, wie bereits im UVB vom September 2016 würden noch immer Angaben zu einzelnen Schwermetallen fehlen, welche im Tiermehl vorkämen, so hätte er diesen Einwand bereits gegen die Bewilligung der WKK-Anlage im Jahr 2017 vorbringen müssen. Trotzdem kann mit Verweis auf die Eingabe der Abteilung Immissionsschutz vom 19. Dezember 2019 festgehalten werden, dass in Anhang 2, Ziff. 71 LRV auch Grenzwerte für solche Schwermetalle aufgeführt sind. Diese gelten von Gesetzes wegen und sind auch von der vorliegend umstrittenen Anlage einzuhalten. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, gemäss UVB vom August 2016 betrage die Belastung an Feinstaub in diesem Gebiet gemäss den Belastungskarten des Kantons aus dem Jahr 2010 weniger als 24 µg/m3 im Jahresdurchschnitt, weshalb nicht einmal der Jahresmittelwert von Schwebestaub (PM10)a von 20 µg/m3 eingehalten werde. Abgesehen davon, dass er auch mit diesem Einwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Projektänderung zu spät kommt, lässt sich daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. So sind erstens die Feinstaubbelastungen PM10 gemäss der Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz vom 19. Dezember 2019 seit 2010 tendenziell zurückgegangen. Zweitens lassen sich mit der Feinstaubbelastung in der Umgebung keine Rückschlüsse auf die vorliegend umstrittene WKK- Anlage ziehen. Gemäss der plausiblen, auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Einschätzung der Abteilung Immissionsschutz in der Eingabe vom 19. Dezember 2019 verursacht die geplante Anlage alleine mit Sicherheit keine übermässigen Feinstaubemissionen. Es sei deshalb nicht angezeigt, verschärfte Emissionsbegrenzungen bei dieser Anlage zu verlangen. Zusätzliche Massnahmen müssten wenn schon in den Massnahmenplan Luftreinhaltung aufgenommen werden und würden mehrere stationäre Anlagen oder auch Verkehrsanlagen betreffen. d) Insgesamt erweisen sich damit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Schadstoff- emissionen als unbegründet, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. 6. Vorwurf der Vorteilsannahme, des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung a) Der Beschwerdeführer gelangt in seiner Eingabe vom 21. Januar 2020 aufgrund verschiedener Verbindungen des Gemeinderats und Vorsteher des Ressorts Bau und Planung zum Schluss, dass bei diesem, allenfalls auch beim gesamten Gemeinderat, in der umstrittenen Angelegenheit rein persönliche Interessen im Vordergrund stünden, die nichts mit den Aufgaben der Bauverwaltung zu tun hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatverdacht einer Vorteilsannahme, des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung bestehe. Die BVD werde daher angehalten, die entsprechenden Strafuntersuchungen oder Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft mit einer Strafanzeige auszulösen. 11/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne b) Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da die Prüfung amtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht in den Zuständigkeitsbereich der BVD fällt. Soweit der Vorwurf des Beschwerdeführers generell die Amtsführung der Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Lyss oder des Gesamtgemeinderats betrifft, so steht es ihm offen, sich mittels Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Regierungsstatthalteramt zu wenden. Soweit der Beschwerdeführer einzelnen Personen als Mitglied einer Behörde den Vorwurf macht, sich der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB, des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 324 StGB schuldig gemacht haben, so ist es ihm freigestellt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige einzureichen. Die BVD sieht keine Anhaltspunkte für ein solches strafrechtlich relevantes Verhalten, weshalb für sie kein Anlass für eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft nach Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ26 besteht. 7. Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung / vorzeitiger Baubeginn a) Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, der Beschwerde sei teilweise die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihr sei damit die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn für die Erstellung des Gebäudes (mit Ausnahme des Kamins) gemäss den Projektänderungsplänen vom 29. Oktober 2019 zu erteilen. b) Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch auf Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Gestattung des vorzeitigen Baubeginns gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren kann demzufolge als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 VRPG). 8. Zusammenfassung, Beweismittel und Kosten a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 29. Oktober 2019 wird bestätigt. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Einholen weiterer Fachberichte oder Untersuchungen beantragt, konnte darauf verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.27 c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). d) Der Beschwerdeführer hat zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 26 Einführungsgesetz 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). 27 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig29 und kann somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.30 Ansonsten gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten von Fr. 4'140.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 29. Oktober 2019 wird bestätigt. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch der Beschwerdegegnerin auf teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. auf vorzeitigen Baubeginn wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 4'140.00 zu ersetzen. 29 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch. 30 BVR 2014 S. 484 E. 6. 13/14 Kanton Bern BVD 110/2019/201 Canton de Berne IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lyss, Bau + Planung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Umwelt und Nachhaltige Entwicklung, im Haus - Amt für Umwelt und Energie, Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14