20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.– erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 800.– gemäss Rechnung vom 11. Februar 2020 und Fr. 300.– für die Teilnahme am Augenschein gemäss Schreiben vom 16. Juli 2020) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 3'300.–. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid