Die zahlreichen Fotos, die die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juni 2020 einreichten, vermögen daran nichts zu ändern. Unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist die projektierte Anlage, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, somit nicht zu beanstanden. 6. Kosten