h) Zusammengefasst kann nicht von einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbild im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BauG gesprochen werden. Mit einer dunklen Farbgebung, die eine bessere Integration in die Landschaft bewirkt, steht die geplante Anlage auch in Einklang mit der kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 7 GBR. Auch besteht hier keine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung im Sinne von Art. 10b BauG. Die zahlreichen Fotos, die die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juni 2020 einreichten, vermögen daran nichts zu ändern.