Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.22 Die Formulierung "gute Gesamtwirkung" stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar. Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung Gegenstand eines 17 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 18 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10