3) Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. (…)" Art. 7 GBR geht mit dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus, womit ihm selbständige Bedeutung zukommt.21 An das Erfordernis der "guten Gesamtwirkung" gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GBR dürfen nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.22