Soweit die Beschwerdeführenden aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 ableiten, das QS-System der Beschwerdegegnerin funktioniere nicht einwandfrei, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts forderte das Bundesgericht das BAFU zwar auf, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren, da im Kanton Schwyz bei einer Überprüfung von 14 Mobilfunkanlagen bei acht Anlagen Abweichungen von der Baubewilligung bezüglich der Höhe und Ausrichtung der Antennen festgestellt worden sind.