b) Weiter vertreten die Beschwerdeführenden die Meinung, beim Ökonomieteil des Gebäudes U.________strasse 26 handle es sich um ein OMEN, wo die Überschreitung des Anlagegrenzwerts nicht auszuschliessen sei. Im Ökonomieteil des Bauernhauses hielten sich Personen zur Ausführung von Arbeiten auf. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) subsumiere namentlich Tierställe ausdrücklich unter die ständigen Arbeitsplätze und zähle diese damit zu den OMEN. Beim OMEN Nr. 5, d.h. im Dachgeschoss des Wohnteils des Gebäudes U.________strasse 26, sei eine Feldstärke von 4.94 V/m ermittelt worden.