Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, in Bezug auf diese Auflage einen Antrag zu stellen, da sie ohnehin davon ausgehe, dass noch vor Rechtskraft des Entscheides und damit auch vor Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage eine Messempfehlung für 5G vorliegen werde. Die Abteilung Immissionsschutz teilte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2020 mit, die geplante Anlage erfülle die Bestimmungen der NISV und sei bewilligungsfähig. Aus den Rügen würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine andere Beurteilung der Sachlage nach ihrem Fachbericht vom 11. Juni 2019 erfordere.