3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Die Vorinstanz schloss in ihrer Eingabe vom 26. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihren Amtsbericht vom 25. Juni 2019 und ihre Stellungnahme zu den Einsprachen vom 16. Juli 2019. In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde könne.