Kanton Bern Canton de Berne Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/200 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Oktober 2020 Das Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid mit einer zusätzlichen Auflage ergänzt (Abnahmemessung am OMEN Nr. 5) und im Übrigen bestätigt (VGE 2020/409 vom 15.02.2022). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ und 14 weitere Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und S.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalter von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Reutigen, Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 1, Postfach 7, 3647 Reutigen betreffend den Entscheid des Regierungsstatthalteramts von Thun vom 18. Oktober 2019 (bbew 71/2019; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Januar 2019 bei der Gemeinde Reutigen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Reutigen Grundbuchblatt Nr. V.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone A. Die Beschwerdegegnerin plant, an der Südostseite des bestehenden Gewerbehauses einen neuen Antennenmast mit sechs Antennenkörpern und einem umzäunten Technikbereich am Mastfuss für den Mobilfunk zu erstellen. Vorgesehen ist der Einsatz von adaptiven Antennen, um Mobilfunkdienstleistungen der 5. Generation (5G, New Radio) zu erbringen. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die 1/11 Kanton Bern BVD 110/2019/200 Canton de Berne Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun für das Vorhaben die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 20. November 2019 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 18. Oktober 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Die Beschwerdeführenden bezweifeln die Einhaltung des Anlagegrenzwerts in den Gebäude U.________strasse 20 und 26. Sie verlangen das Erbringen eines Nachweises durch die Beschwerdegegnerin. Des Weiteren bringen sie vor, die Mobilfunkanlage beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild und das bestehende Qualitätssicherungssystem (QS-System) genüge nicht, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Die Vorinstanz schloss in ihrer Eingabe vom 26. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihren Amtsbericht vom 25. Juni 2019 und ihre Stellungnahme zu den Einsprachen vom 16. Juli 2019. In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde könne. Ferner holte das Rechtsamt bei der Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Wirtschaft (AWI2) eine Stellungnahme zur nichtionisierenden Strahlung ein. Die Abteilung Immissionsschutz teilte mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 mit, die geplante Anlage erfülle die Bestimmungen der NISV3 und sei bewilligungsfähig. 4. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 holte das Rechtsamt zur Frage der Ortsbildverträglichkeit der Anlage einen Fachbericht bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Mit gleicher Verfügung teilte es den Parteien mit, dass es eine Auflage betreffend Abnahmemessung in Erwägung ziehe. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, in Bezug auf diese Auflage einen Antrag zu stellen, da sie ohnehin davon ausgehe, dass noch vor Rechtskraft des Entscheides und damit auch vor Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage eine Messempfehlung für 5G vorliegen werde. Die Abteilung Immissionsschutz teilte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2020 mit, die geplante Anlage erfülle die Bestimmungen der NISV und sei bewilligungsfähig. Aus den Rügen würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine andere Beurteilung der Sachlage nach ihrem Fachbericht vom 11. Juni 2019 erfordere. 5. Das Rechtsamt führte am 2. Juni 2020 im Beisein der Parteien und einer Vertretung der OLK einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020 holte es beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die ISOS4- Inventarblätter zum Dorf Reutigen ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern. Die Gemeinde verzichtete auf eine Stellungnahme. In der Eingabe vom 29. Juni 2020 sah sich die Beschwerdegegnerin in ihren bisher gestellten Anträgen und gemachten Ausführungen bestätigt. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2020 erhielt das Rechtsamt ein vom Beschwerdeführer 14 erstelltes Fotodossier. In der Eingabe vom 4. August 2020 ersuchte 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Die Abteilung Immissionsschutz ist seit 1. Januar 2020 dem Amt für Umwelt und Energie (AUE) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) zugeordnet 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 4 Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz 2/11 Kanton Bern BVD 110/2019/200 Canton de Berne die Beschwerdegegnerin, in Bestätigung der bisherigen Ausführungen und Anträge, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Mit Schreiben vom 6. August 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren der Beschwerde vom 20. November 2019 fest. 6. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht der OLK sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Bauentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert. Bei einem Einspracheperimeter von 533.10 m sind einzelne Beschwerdeführende mit Sicherheit auch materiell beschwert.6 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Ob sämtliche Beschwerdeführenden einsprache- und damit auch beschwerdeberechtigt sind, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdeführenden ihre Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachweisen müssen. 2. Anlagegrenzwertüberschreitung a) Die Beschwerdeführenden bezweifeln die Einhaltung des Anlagegrenzwerts im Gebäude U.________strasse 20. Sie bringen vor, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Anlagegrenzwert im ganzen Gebäude U.________strasse 20 bzw. dort, wo sich innerhalb des Gebäudes Arbeitsplätze befänden, eingehalten sei. Wenn man den horizontalen Abstand zur Antenne reduziere und den Messpunkt in einem anderen Winkel zur Antenne positioniere, verändere sich die Richtungsabschwächungen und demzufolge auch die im Standortdatenblatt (SDB) berechnete Feldstärke. Die Abteilung Immissionsschutz hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 ausgeführt, gemäss NISV müsse im SDB nur die drei am höchsten belasteten Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ausgewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin überprüfe die komplette Umgebung auf Einhaltung des Anlagegrenzwertes (AGW). Ausgewiesen würden aber nur die relevanten Orte. Innerhalb des Grundrisses eines Gebäudes werde der Ort mit dem höchsten Berechnungswert ausgewiesen. In der Regel erhöhe sich der Winkel, d.h. der Winkel des Betrachtungspunkts zur kritischen Senderichtung (vertikal), je näher man sich dem Antennenmast nähere. Dadurch nehme aber auch die vertikale Richtungsdämpfung zu. Dies sei umso mehr der Fall, wenn sich der 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Vgl. Standortdatenblatt vom 11.01.2019 (Revision 1.8) Zusatzblatt 2, S. A2, pag. 73 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Thun 3/11 Kanton Bern BVD 110/2019/200 Canton de Berne Betrachtungspunkt im Erdgeschoss befinde. Somit befinde sich der Punkt mit dem höchsten Berechnungswert eben gerade nicht nahe bei der Antenne.7 In den Schlussbemerkungen vom 6. August 2020 bringen die Beschwerdeführenden vor, sie widersetzen sich dieser Einschätzung nicht, womit dieser Beschwerdepunkt dahinfällt. b) Weiter vertreten die Beschwerdeführenden die Meinung, beim Ökonomieteil des Gebäudes U.________strasse 26 handle es sich um ein OMEN, wo die Überschreitung des Anlagegrenzwerts nicht auszuschliessen sei. Im Ökonomieteil des Bauernhauses hielten sich Personen zur Ausführung von Arbeiten auf. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) subsumiere namentlich Tierställe ausdrücklich unter die ständigen Arbeitsplätze und zähle diese damit zu den OMEN. Beim OMEN Nr. 5, d.h. im Dachgeschoss des Wohnteils des Gebäudes U.________strasse 26, sei eine Feldstärke von 4.94 V/m ermittelt worden. Da der Ökonomieteil verglichen mit dem OMEN Nr. 5 näher an der Hauptstrahlrichtung liege, reduziere sich die Richtungsabschwächung. Damit sei zumindest nicht auszuschliessen, dass an Orten mit empfindlicher Nutzung im Gebäude U.________strasse 26 eine Feldstärke von über 5 V/m resultiere. Das Vorsorgeprinzip im Umweltschutzrecht verlangt, dass die Belastungen so weit zu begrenzen sind, wie es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. In der NISV sind AGW festgelegt, die diese allgemeinen Kriterien erfüllen. Sie verlangen an OMEN, welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich – verglichen mit dem Immissionswert – um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, wie beispielsweise Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Nicht den OMEN zugeordnet werden demgegenüber Balkone, Dachterrassen, Treppenhäuser oder Tierställe.8 c) Es trifft nicht zu, dass das BAFU Tierställe als OMEN bezeichnet. Das Gegenteil ist der Fall. Ein Tierstall könnte nur ausnahmsweise als OMEN gelten, wenn darin ständig benützte Arbeitsplätze vorhanden sind. Das Melken der Kühe und das Ausmisten des Stalls machen einen Stall noch nicht zu einem ständigen Arbeitsplatz. Am Augenschein zeigte sich zudem, dass es sich um gewöhnliche Ställe handelte, in denen Kühe und Geissen gehalten werden, wobei die Kühe während dem Tag in der Regel draussen auf der Weide sind und abends in den Stall zurückkehren.9 In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Abteilung Immissionsschutz10 handelt es sich beim Ökonomieteil des Gebäudes U.________strasse 26 somit nicht um ein OMEN. Damit muss im Bereich des Ökonomieteils entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch die Einhaltung des Anlagegrenzwerts nicht nachgewiesen werden. 3. Qualitätssicherungssystem (QS-System) a) Die Beschwerdeführenden zweifeln an der Funktionsweise des QS-Systems. Dies leiten sie aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 ab. 7 Vgl. Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz vom 17. Dezember 2019 im Beschwerdeverfahren 8 Vgl. Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL 2002, S. 15 f. (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Vollzugshilfen) 9 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 2. Juni 2020, S. 12 oben, Votum B.________ 10 Vgl. Stellungnahme zur Baubeschwerde gegen den Bau einer Mobilfunk-Basistation der Swisscom (Schweiz) AG des AWI im Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion vom 17. Dezember 2019 4/11 Kanton Bern BVD 110/2019/200 Canton de Berne b) Die Beschwerdegegnerin verfügt über ein QS-System. Dafür wurde im Dezember 2019 ein neues ISO-Zertifikat ausgestellt.11 Die QS-Systeme, die von den Mobilfunkbetreiberinnen gestützt auf das Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 200612 eingesetzt werden, vergleichen die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen einer Mobilfunkanlage mit den jeweils bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Die kantonale Fachstelle nimmt zusätzlich Stichprobenkontrollen vor. Werden adaptive Antennen gleich behandelt wie konventionelle Antennen, kann ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen sowie der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt abgebildet werden.13 Soweit die Beschwerdeführenden aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 ableiten, das QS-System der Beschwerdegegnerin funktioniere nicht einwandfrei, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts forderte das Bundesgericht das BAFU zwar auf, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren, da im Kanton Schwyz bei einer Überprüfung von 14 Mobilfunkanlagen bei acht Anlagen Abweichungen von der Baubewilligung bezüglich der Höhe und Ausrichtung der Antennen festgestellt worden sind. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass aufgrund der im Kanton Schwyz festgestellten Abweichungen nicht auf ein generelles Versagen der QS-Systeme geschlossen werden könne. So seien weder das Ausmass der Abweichungen noch deren Auswirkungen auf die Strahlenbelastung an OMEN bekannt. Zudem würden entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlen. Dementsprechend hat das Bundesgericht in diesem Entscheid die angefochtene Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage bestätigt.14 Somit besteht auch vorliegend mit Blick auf das QS-System kein Anlass, dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung zu verweigern. Die Rüge der Beschwerdeführenden, ein funktionierendes QS-System fehle, ist somit unbegründet. c) Eine offizielle Messempfehlung für 5G-Basisstationen und adaptive Antennen steht momentan noch aus. Für die Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen hat das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) jedoch im Februar 2020 einen technischen Bericht mit Nachtrag veröffentlicht.15 Zur Messmethode für adaptive Antennen hat das BAFU zudem im Juni 2020 Erläuterungen publiziert.16 Danach können sich Messfirmen für die Abnahmemessungen auf den technischen Bericht des METAS und die Erläuterungen des BAFU stützen. Nach den Empfehlungen des BAFU und METAS können dabei, solange noch keine serienmässig produzierten Geräte für code-selektive Messungen von 5G verfügbar sind, frequenzselektive Messungen nach dem Stand der Technik vorgenommen werden. Die in Erwägung gezogene Auflage betreffend Wiederholung der Abnahmemessung innert drei Monaten nach Vorliegen der Messempfehlung für 5G erübrigt sich deshalb. 11 Vgl. www.bafu.admin.ch > Themen> Elektrosmog > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung > Umsetzung der Qualitätssicherungssysteme: Liste der Mobilfunkbetreiber 12 Abrufbar unter: 13 Vgl. Publikation des BAFU "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)" vom 31. Januar 2020, Ziff. 1c 14 BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019, E. 8.3 15 Vgl. www.metas.ch > Dokumentation > Messen im Bereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) > Technische Berichte 16 Abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen zur NISV 5/11 Kanton Bern BVD 110/2019/200 Canton de Berne 4. Rechtliche Grundlage zum Ortsbild- und Landschaftsschutz a) Umstritten ist, ob sich die geplante Mobilfunkanlage in ihre Umgebung einfügt oder das umliegende Orts- und Landschaftsbild in unzulässiger Weise beeinträchtigt. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen nach Art. 9 Abs. 1 BauG Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die "ästhetische Generalklausel" im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 17 Abs. 1 BauV17 konkretisiert diese Vorschrift: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.18 Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben.19 c) Das GBR der Gemeinde Reutigen20 enthält zur Gestaltung von Bauten und Anlagen – soweit hier von Interesse – folgende Regelung: "Art. 7 Grundsatz 1) Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2) Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. 3) Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. (…)" Art. 7 GBR geht mit dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus, womit ihm selbständige Bedeutung zukommt.21 An das Erfordernis der "guten Gesamtwirkung" gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GBR dürfen nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.22 Die Formulierung "gute Gesamtwirkung" stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar. Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung Gegenstand eines 17 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 18 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 13 f. 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 4 20 Baureglement der Gemeinde Reutigen vom 8. Juni 2009, genehmigt durch das AGR am 15. Februar 2010 21 BVR 2008 S. 117 E. 2a; vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 4 f. 22 BVR 2009 S. 328 E. 5.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 4a zweites Lemma 6/11 Kanton Bern BVD 110/2019/200 Canton de Berne Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.23 Bei der Konkretisierung der erwähnten Formulierung bedarf es oft eines besonderen Fachwissens. Die OLK berät unter anderem Justizbehörden in Fragen der Ästhetik (Art. 4 Abs. 1 OLKV24). d) Keine Regelungskompetenz haben die Gemeinden im Bereich des Schutzes von Baudenkmälern. Dieser ist in den Art. 10a ff. BauG abschliessend geregelt.25 Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG schreibt vor, dass Baudenkmäler (sowohl schützens- wie erhaltenswerte) durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen (sog. Umgebungsschutz). Das heisst, dass eine Veränderung auf das Baudenkmal Rücksicht nehmen und dieses nicht beeinträchtigen soll.26 Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b BauG bildet die Aufnahme der schützens- oder erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar (Art. 10e Abs. 1 BauG). e) Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage – namentlich Durchmesser und Höhe des Masts sowie die Anzahl und optische Erscheinung der Antennen – vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind daher gering. Ausserdem besteht die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar sind, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.27 Auch ist zu beachten, dass Mobilfunkantennen aufgrund der betrieblich bedingten Höhe regelmässig geeignet sind, Silhouetten zu brechen und Horizonte zu teilen. Soweit der Silhouette bzw. dem Horizont nicht eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt, vermag diese Wirkung allein daher ebenfalls nicht einen Bauabschlag zu rechtfertigen.28 Auch das Bundesgericht betont, dass die Anwendung einer Ästhetikbestimmung bundesrechtswidrig sein kann, wenn damit jeglicher Bau von Mobilfunkantennen in einem Dorf verhindert wird.29 Diesen Umständen ist bei der Beurteilung gebührend Rechnung zu tragen. 5. Ortsbild- und Landschaftsschutz a) Die Bauparzelle liegt in der Ebene von Reutigen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gewerbegebäude mit siloähnlicher Dachaufbaute. Das restliche Gelände auf der Bauparzelle wird als Abstellplatz für Fahrzeuge und Landmaschinen genutzt. Die Mobilfunkanlage soll nahe an der Südostfassade des Gewerbegebäudes erstellt werden. Der freistehende Antennenmast weist eine Höhe von 20 m auf und überragt das Gewerbegebäude um rund 11 m. Die sechs Antennenkörper 23 VGE 22887 vom 21. August 2007, E. 4.3 mit Hinweisen 24 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV, BSG 426.221) 25 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 4 26 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art.10a- 10f N. 7 27 VGE 2011/303 vom 1.6.2012, E. 4.3 mit Hinweisen 28 VGE 23330 vom 31.3.2009, E. 4.4.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 17 neuntes Lemma und N. 29b fünftes Lemma mit weiteren Hinweisen 29 BGer 1C_49/2015 vom 9.12.2015, E. 4.3 7/11 Kanton Bern BVD 110/2019/200 Canton de Berne auf zwei Ebenen sollen auf einer Höhe von 17.70 m bzw. 14.70 m (unterkant Antennenkörper) am Mast befestigt werden. Unterhalb der Antennenkörper sollen rechteckige Remote Radio Head (RRH)-Elemente, die das Signal sowohl zubereiten als auch aufbereiten, montiert werden. Geplant ist zudem, einen umzäunten Technikbereich am Mastfuss zu installieren. b) Das Baugrundstück ist der Arbeitszone A zugeordnet, die auf drei Seiten von der Landwirtschaftszone umgeben ist. Südwestlich liegt eine Mischzone. Gegen Norden grenzt die Parzelle an die U.________strasse. Auf der anderen Seite der U.________strasse schräg gegenüber dem Gewerbegebäude befindet sich das im Bauinventar als erhaltenswert eingestufte Bauernhaus U.________strasse 13-15. Südöstlich der Bauparzelle – getrennt durch die Mischzone – befindet sich der alte Dorfkern von Reutigen, der dem Ortsbildgebiet zugeteilt ist und im Perimeter der Baugruppe A (Reutigen, Dorf) liegt. Innerhalb des Ortsbildgebiets und der Baugruppe A befinden sich zahlreiche erhaltens- und schützenswerte Baudenkmäler. Das Dorf Reutigen ist im ISOS als Ortsbild mit regionaler Bedeutung eingestuft. c) Das Rechtsamt der BVD hat für die ästhetische Beurteilung des Vorhabens die OLK beigezogen. Diese umschreibt in ihrem Bericht vom 6. Februar 2020 das Orts- und Landschaftsbild in der Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage wie folgt: Das Dorf erstrecke sich entlang der hangparallel zur Stockhornkette verlaufenden Y.________strasse auf einem Hangabsatz sowie in der Talebene (Allmend) entlang der D.________- und Z.________strasse. Leicht erhöht am südlichen Dorfrand liege das Kirchensemble, das eine dominante Fernwirkung erzeuge. Im gegen die Stockhornkette ansteigenden Wieslandhang verlaufe eine Hochspannungs-Übertragungsleitung. Das teilweise unverbaute Hangbord setze den Ortskern von der Neubausiedlung auf der Allmend ab. Die Bebauung an der D.________- und G.________strasse sei einerseits durch Bauernhöfe und bis in die Siedlung hinreichenden Weiden, andererseits durch eine ausgedehnte Einfamilienhausbebauung, die Schulanlage und durch Gewerbebauten geprägt. Das Ortsbild erscheine in der Fernwirkung von der Talebene aus trotz der dominanten Gewerbebauten, den Neubauten am Hangbord unterhalb des Ortskerns und der Freileitung oberhalb des Dorfs insgesamt als intakt. Zur Wirkung des Bauvorhabens in Bezug auf das umliegende Orts- und Landschaftsbild bzw. auf die umliegende Bebauung insbesondere auf die westlich der Bauparzelle liegende Baugruppe A sowie auf die nördlich und (süd-)östlich der Bauparzelle liegende Bebauung führt die OLK in ihrem Bericht Folgendes aus: Die Höhe der Antenne (20 m) übersteige die Dächer der bestehenden Gebäude markant und sei daher auch aus allen Richtungen sichtbar. Im direkten Umfeld der geplanten Mobilfunkanlage finde sich neben zwei landwirtschaftlichen Betrieben mit direkt angrenzendem Weideland, Gewerbebauten mit grossflächigen Abstellplätzen, die Schulanlage sowie Einfamilienhäusern. Aus der Nähe betrachtet seien neue technische Aufbauten auf dem grossvolumigen Gebäude U.________strasse 20 nicht störend, wenn sie als Teil desselben wahrgenommen werde und sich in der Höhe an den bestehenden Dachaufbauten resp. technischen Anlagen orientieren. Da die Antenne vom Gebäude leicht abgesetzt und im Bereich der Dachtraufe projektiert sei, werde sie nicht als Teil des Gewerbekomplexes wahrgenommen. Bei der Überprüfung der Wirkung der Antenne aus der Ferne und wie auch aus dem Ortskern werde die Antenne mit einer Höhe von 20 m sehr deutlich sichtbar und sehr präsent sein. Sie vermöge sich daher nicht in den bestehenden Gewerbekomplex zu integrieren und störe die Silhouette des bebauten Raumes und damit das Orts- und Landschaftsbild insgesamt erheblich. Anlässlich des Augenscheins vom 2. Juni 2020 ergänzten die Vertreter der OLK unter anderem, das nähere Umfeld sei ein gewerblich geprägtes Gebiet in der Ebene, welche nach den Inventarblättern des ISOS vom alten Ortskern abgetrennt sei. Das nähere Umfeld sei grundsätzlich ein gut geeigneter Standort für eine Mobilfunkanlage, denn Mobilfunkantennen 8/11 Kanton Bern BVD 110/2019/200 Canton de Berne könnten von Gewerbebauten gut aufgenommen werden. Dies allerdings nur solange die Antennen nicht freistehend seien. Mit Bezug auf die konkrete Situation bestehe hier etwa die Möglichkeit, die Antenne neben der siloähnlichen Dachaufbaute der Gewerbeliegenschaft zu platzieren. Diese Dachaufbaute werde bereits als eine technische Aufbaute wahrgenommen. Eine Antenne in dieser Höhe wirke sehr prominent. Besonders vom alten Ortsteil bzw. der E.________strasse aus, sehe man gut auf das Gewerbegebiet. Die Antenne erscheine von diesen Betrachtungsorten aus sehr prominent, da sie deutlich höher sei als die umliegenden Dächer. Von der anderen Seite aus, d.h. von der Ebene aus in Richtung des alten Dorfkerns, überrage die Antenne die umliegenden Dächer ebenfalls. Allerdings sei von dieser Seite die Antenne nicht der einzige Störfaktor, denn es handle sich nicht um ein gänzlich unbeflecktes Gebiet. Als Fazit könne gesagt werden, dass die Antenne zwar deutlich in Erscheinung trete, sie jedoch nicht der einzige Störfaktor sei.30 d) Im Zuge des Augenscheins haben die Vertreter der OLK auf die Frage der Auswirkung der Mobilfunkanlage auf bestimmte Bauobjekte erläutert, auf einzelne Objekte habe man nicht speziell Bezug genommen, sondern die gesamte Umgebungssituation berücksichtigt. Das Ensemble des alten Dorfkerns sei angeschaut worden.31 Eine Beeinträchtigung durch die Mobilfunkanlage auf einzelne Bauobjekte oder Baudenkmäler ist denn auch nicht ersichtlich. Betrachtet man einzelne Bauobjekte oder Baudenkmäler von verschiedenen Standorten aus, beeinträchtigen bereits bestehende Gebäude den Blick auf sie. Auch aus der Nähe hindert nicht das geplante Bauvorhaben die Sicht auf einzelne Objekte, sondern das Gewerbegebäude oder andere, nahestehende Gebäude. Auch in Bezug auf das nahegelegene als erhaltenswert eingestufte Baudenkmal Bauernhaus U.________strasse 13-15 kann man keine Beeinträchtigung feststellen. Blickt man vom H.________weg Richtung Nordwesten auf das Bauernhaus, schränkt nicht die Mobilfunkantenne dessen Anblick ein, sondern die davorstehenden Bäume.32 e) Auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes liegt nicht vor. Die Mischzone trennt das Ortsbild von der Bauparzelle. Bewegt man sich auf der U.________strasse Richtung Nordosten, ist die Mobilfunkantenne zu Beginn gut sichtbar. Jedoch fällt auch der Strommast mit den dazugehörigen Stromleitungen ins Auge.33 Je weiter man sich vom Bauvorhaben in Richtung Nordosten entfernt, desto grösser und auffälliger stechen die Stromleitungen heraus. Die Mobilfunkantenne erscheint im Gegensatz zu den Leitungen kleiner. Auch die dazwischenliegenden Gebäude bedecken einen Teil der Antenne, jedoch nicht die Stromleitungen.34 Blickt man von der Schulanlage in Richtung des Ortsbildes, fällt die Mobilfunkantenne zwischen den Scheinwerfern für die Beleuchtung der Schulanlage nicht auf. Sie erscheint gleich hoch und fügt sich in das Gesamtbild ein.35 Die OLK merkte am Augenschein an, von diesem Betrachtungsort aus werde die Antenne die Horizontlinie zwar durchstechen. Dies störe aber nicht, weil auch die Beleuchtungsmasten und die Sirene horizontbildend seien.36 Von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Mobilfunkantenne kann kaum die Rede sein. Dieses ist je nach Standort durch die bereits bestehenden Gebäude überhaupt nicht sichtbar. Kann man das Ortsbild sehen, fällt nicht die Mobilfunkantenne auf, sondern der im Hintergrund stehende Strommast mit den Stromleitungen. f) Die Mobilfunkantenne ist zwar klar sichtbar und überragt die umliegenden Gebäude, sie ist jedoch mit einer Höhe von 20 m eher niedrig. Normalerweise sind Antennen 25 bis 30 m hoch.37 Zusätzlich ist sie an das Gewerbegebäude angelehnt. Die Wirkung der Mobilfunkantenne 30 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 2. Juni 2020, S. 4, Votum OLK-Vertreter 31 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 2. Juni 2020, S. 5, Votum OLK-Vertreter 32 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 2. Juni 2020, Fotos Nr. 13 und 14 33 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 2. Juni 2020, Fotos Nr. 1 und 2 34 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 2. Juni 2020, Fotos Nr. 3 und 5 35 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 2. Juni 2020, Fotos Nr. 9 - 12 36 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 2. Juni 2020, S. 8, Votum OLK-Vertreter 37 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 2. Juni 2020, S. 4, Votum Beschwerdegegnerin-Vertreter 9/11 Kanton Bern BVD 110/2019/200 Canton de Berne relativiert sich durch die Hochspannungsleitung im Hintergrund des Ortsbilds. Schlussendlich ist anzumerken, dass in der Ebene von Reutigen jede Mobilfunkantenne klar sichtbar wäre. Wie auch die OLK mehrmals erwähnt, ist die Arbeitszone für die Mobilfunkanlage grundsätzlich ein geeigneter Standort.38 Somit liegt auch keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. g) Im Baugesuch ist die Farbe der Mobilfunkanlage als "verzinkt" angegeben. Die OLK empfiehlt in ihrem Bericht, die Antenne (Mast und Sendeantenne) in einem dunklen Farbton zu halten, da sich diese besser in das Orts- und Landschaftsbild integrieren würden als metallisch glänzende Anlagen. Dieser Empfehlung kann gefolgt werden. Der Entscheid wird mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. h) Zusammengefasst kann nicht von einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbild im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BauG gesprochen werden. Mit einer dunklen Farbgebung, die eine bessere Integration in die Landschaft bewirkt, steht die geplante Anlage auch in Einklang mit der kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 7 GBR. Auch besteht hier keine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung im Sinne von Art. 10b BauG. Die zahlreichen Fotos, die die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juni 2020 einreichten, vermögen daran nichts zu ändern. Unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist die projektierte Anlage, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, somit nicht zu beanstanden. 6. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG39). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV40). Für den Augenschein vom 2. Juni 2020 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.– erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 800.– gemäss Rechnung vom 11. Februar 2020 und Fr. 300.– für die Teilnahme am Augenschein gemäss Schreiben vom 16. Juli 2020) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 3'300.–. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 18. Oktober 2019 wird bestätigt und mit folgender Auflage ergänzt: "Der Mast und die Sendeantenne sind in einem dunklen nicht glänzenden Farbton auszuführen." 38 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 2. Juni 2020, S. 4 (Mitte) und 5 (unten), Votum OLK-Vertreter 39 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 40 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 10/11 Kanton Bern BVD 110/2019/200 Canton de Berne 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt A.________, eingeschrieben - S.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Reutigen, Gemeindeverwaltung, per E-Mail - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Immissionsschutz, per Mail - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), z.H. der OLK-Gruppe Oberland, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11